satzung

Vereinssatzung
"sucht-Hilfe"



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "sucht-Hilfe" und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Sitz und ordentlicher Gerichtsstand des Vereins ist Lutherstadt Eisleben.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Umsetzung eines integrierten Gesamtkonzeptes der Versorgung von Abhängigkeitskranken und von Abhängigkeit bedrohten Menschen (Alkohol, Medikamente, Drogen, Nikotin, Eß- und Magersucht, Spielsucht, Internetsucht).
Es soll jedem Abhängigkeitskranken und von Abhängigkeit bedrohten Menschen zum richtigen Zeitpunkt die notwendige erforderliche Behandlung zuteil werden.
Neben der medizinischen Versorgung, die sich nahezu auf die Behandlung der Begleit- und Folgeerkrankungen beschränkt, besteht ein davon unabhängiges System von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen und Fachkliniken, die sich in ihrer Arbeit auf den Anteil der motivierten (und psychisch, physisch und sozial weniger geschädigten) Patienten konzentrieren, während der zunehmende Personenkreis von z.B. chronisch mehrfach geschädigten und weniger motivierten Abhängigkeitskranken von den aufnahmeverpflichteten Behandlungseinrichtungen, den sozialpsychiatrischen Diensten und von vereinzelten komplementären Diensten versorgt werden muss. Das heißt: Je ungünstiger die Prognose für einen Abhängigkeitskranken, um so unspezifischer ist seine Versorgung. Das "Soziale System" der Abhängigkeitskrankenversorgung hat mehr oder weniger große Maschen, durch die mehr und mehr Menschen fallen, wenn die Entwicklungen nicht berücksichtigt werden.
Es hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass nur ein vielfältiges, an die spezifischen Lebensbedingungen (des Einzelnen) in einer Region angepasstes und leicht zugängliches Behandlungs- und Betreuungsangebot eine bedarfsgerechte Versorgung ermöglicht. Die Vielfalt kann jedoch nur zur Wirkung kommen, wenn durch regionale Kooperation der verschiedenen Einrichtungen die Möglichkeit von flexiblen Übergängen zwischen den einzelnen Versorgungsformen gewährleistet wird.

Der Verein will beitragen zur Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe von Abhängigkeitskranken in der Gesellschaft. Dazu gehört auch die Weiterentwicklung der Teilhabe Abhängigkeitskranker und von Abhängigkeit bedrohter Menschen am Arbeitsleben.

Letztendlich geht es um die Umsetzung des Benachteiligungsverbotes des Grundgesetzes ("Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden").

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Umsetzung folgender Aufgaben:

  1. Unterstützung einer personalen und konzeptionellen Kontinuität im gesamten Behandlungsprozess;
  2. Schaffung gleicher Chancen für alle Abhängigkeitskranken unabhängig von der Weltanschauung und Nationalität;
  3. Vorhaltung eines überschaubaren Behandlungsangebotes und schneller und unkomplizierter Zugangsmöglichkeiten zu Behandlungs- und Beratungsdiensten sowie Rehabilitationseinrichtungen, enges Zusammenwirken mit den Kostenträgern;
  4. Schaffung niedrigschwelliger Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme für alle Abhängigkeitskranken, z.B. alkoholfreies Cafe;
  5. Aufrechterhaltung und (pädagogisch-therapeutische) Nutzung von Kontakten zu Verwandten, Freunden und Nachbarn;
  6. Einbeziehung des Alltags und (therapeutische) Orientierung an den konkreten Lebensbedingungen der Abhängigkeitskranken;
  7. Regelmäßige Verbindung zu den Selbsthilfegruppen am Wohnort;
  8. Einbeziehung des beruflichen Umfeldes und des Arbeitsplatzes;
  9. Optimale Hilfemöglichkeiten bei Rückfallkrisen durch das Aufsuchen bekannter, vertrauter (Bezugs-)Personen, Dienste oder Einrichtungen;
  10. Aufbau von Beziehungen zu ausländischen Vereinen, Institutionen und Einrichtungen sowie Mitgliedern der Selbsthilfebewegungen;
  11. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme von Abhängigkeitserkrankungen und deren Folgen.

Der Verein soll letztendlich im Rahmen der primären Prävention Menschen mit riskantem, schädlichem Konsumverhalten erreichen, um eine Reduktion des Genuss- und Suchtmittelmissbrauchs zu bewirken. Diese Primärprävention hat insbesondere zum Inhalt:

  • Aufklärung über physische und psychische Wirkung von Genuss - und Rauschmitteln
  • Reflektion von Genussfähigkeit und Belastungsbewältigung unter besonderer Berücksichtigung von Erfahrungen mit psychisch wirksamen Substanzen
  • Reflektion des persönlichen Konsums und Sensibilisierung für die Übergänge zwischen Genuss-Missbrauch-Abhängigkeit
  • Vermittlung von Wissen hinsichtlich der Entwicklung von nikotin- und alkoholassoziierten Erkrankungen sowie von Abhängigkeit
  • Darstellung von Hilfs- und Behandlungsmöglichkeiten
  • Stärkung von persönlichen Ressourcen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

mit dem Tod des Mitglieds;
durch freiwilligen Austritt;
durch Streichung von der Mitgliederliste;
durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder, die den Vorstand ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzubeziehen, erhalten einen Nachlass von 5 %.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Personen, nämlich dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 Der Beirat

Der Verein kann einen Beirat berufen, der dem Vorstand beratend zur Seite steht. Dem Beirat gehören natürliche und juristische Personen an, die in besonderer Weise die Belange des Vereins fördern. Dazu können besonders kommunale, regionale und überregionale Körperschaften, Unternehmen, Verbände, Initiativen oder Einrichtungen gehören.
Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung berufen.
Der Beirat kann gegenüber dem Vorstand beanspruchen, zu wichtigen Fragen gehört zu werden.
Mitglieder des Beirates brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein.
Der Beirat kann aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in bestimmen. Sie/er nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14, 15 und 16 entsprechend.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuergünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Franckeschen Stiftungen, Franckeplatz 1, 06110 Halle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 18 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Rechtsunwirksame oder nichtige Bestimmungen ersetzt der Vorstand durch Bestimmungen, die der bisherigen den Zweck der Aufgaben des Vereins entsprechend so nahe kommt, wie rechtlich zulässig ist. Entsprechendes gilt, falls sich Regelungslücken dieser Satzung ergeben.




Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.07.2001 errichtet.
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